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Betonteile mit Armierungseisen © SBAZV
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Bauschutt mit Störstoffen

Bauschutt ist ein Gemisch aus mineralischen Materialien, wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die beim Abbruch oder Neubau von Gebäuden anfallen. Organische Anhaftungen wie Folien, Holz, Pappe usw. sowie sperrige metallische Komponenten (Bewehrung u. ä.) beeinträchtigen oder verhindern die ordnungsgemäße Verwertung und werden daher als Störstoffe bezeichnet. Der Störstoffanteil darf beim Bauschutt nicht größer als 5 % sein. Ist der Störstoffanteil höher, so wird dieser als „Bauschutt mit Störstoffen“ eingestuft. Hier dürfen Störstoffe wie Bewehrung oder Anhaftungen anderer Materialien enthalten sein, sofern diese fest mit den mineralischen Materialien verbunden sind und deren Anteil nicht mehr als 20 Vol. % beträgt. Da dieser Abfall vor der Verwertung behandelt/sortiert werden muss, ist das Entgelt hierfür höher.

Das gehört dazu

  • Mauerwerk
  • Ziegelsteine, Natursteine
  • Betonabbruch (mit Bewehrung)
  • Fliesen und Kacheln
  • Dachziegel, Gehwegplatten
  • Mörtel- oder Putzreste
  • Steinzeugrohre
  • Waschbecken und Toilettenbecken
  • Enthalten sein dürfen auch nicht mineralische Materialien, soweit diese fest mit den mineralischen Bauteilen verbunden sind, wie z. B. Rigipsplatten mit Fliesen, Metallpfähle mit Betonfundament, Strohdecke mit Putzanhaftungen u. ä. Der Störstoffanteil darf 20 Vol. % nicht übersteigen

Das gehört nicht dazu

  • Schornsteinabriss (schadstoffbelastet)
  • Schamotte
  • Asbest
  • Mineralfaserabfälle, Styropor
  • Kohleteer oder teerhaltige Produkte und deren Verbindung mit Bauschutt
  • Beimengungen nicht mineralischer Materialien wie Holz, Gips, Kunststoff, Metall oder Isoliermaterialien, wenn diese nicht fest mit den mineralischen Materialien verbunden sind

Hinweis

Beimengungen von nicht mineralischen Materialien oder ein Störstoffanteil größer 20 Vol. % führt zu einer Neudeklaration des Abfalls und macht den Container deutlich teurer. Beachten Sie bitte auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) insbesondere zur Befüllung des Containers (§ 3.5) sowie die Befüllhinweise.