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Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen (AGB) der REST Regionale Entsorgungsservice & Transport GmbH für die Entsorgung von Abfällen

(Stand 01/2020)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Der Vertrag wird zwischen dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der REST Regionale Entsorgungsservice & Transport GmbH (nachfolgend Unternehmer genannt) schriftlich geschlossen. Zusätzlich kommen Verträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers einer Bestellung des Auftraggebers zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
(2) Es gelten ausschließlich die AGB des Unternehmers. Entgegen stehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn, der Unternehmer hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Regelmäßige Entsorgung von Abfällen
§ 2.1 Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Die Entsorgung der durch den Unternehmer bereitgestellten Behälter erfolgt in dem vertraglich vereinbarten Turnus bzw. an den vereinbarten Wochentagen, wobei der Unternehmer ggf. die Abfuhrzeiten anderer Auftraggeber berücksichtigen kann. Nach einem Feiertag in der Woche verschiebt sich die Abfallentsorgung um jeweils einen Arbeitstag.
(2) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Behälter am vereinbarten Tag rechtzeitig zur Entleerung bereitgestellt wird. Mehrkosten für Leerfahrten durch fehlende Bereitstellung o. ä. sind durch den Auftraggeber zu tragen, sofern er dies zu vertreten hat.
(3) Bei einem ungeplanten Ausfall des Sammelfahrzeuges verpflichtet sich der Unternehmer, die Entleerung des Behälters unverzüglich nachzuholen.

§ 2.2 Zufahrten und Aufstellplatz
Die Zufahrt zum Behälterstandplatz muss mit einem schweren Sammelfahrzeug ohne Schwierigkeiten möglich sein. Zeitweise Behinderungen (Straßensperren, Baustellen, Schnee etc.) sind durch den Auftraggeber durch die Wahl eines neues Bereitstellungsplatzes zu berücksichtigen, sofern ansonsten eine Entsorgung nicht oder nur mit einem unangemessenen Risiko für den Unternehmer möglich ist.

§ 2.3 Befüllung des Behälters
(1) Eine Befüllung der Behälter hat nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu erfolgen. Bei Behältern mit einem Volumen von bis zu 1.100 l und bei Pressen hat keine Befüllung mit Bauschutt, Boden oder Abfällen mit ähnlichem spezifischem Gewicht zu erfolgen.
(2) Bei Fehlbefüllungen des Behälters wird der Unternehmer die Übernahme der Abfälle verweigern oder, wenn die Abfälle bereits in seinen Besitz gelangt sind, erforderliche gesonderte Entsorgungen oder Nachsortierungen vornehmen. Entstehende Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.

§ 3 Containerdienst
§ 3.1 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 5 Arbeitstagen (inkl. Bereitstellung und Abholung) und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zur Annahmestelle.
(2) Bis zur endgültigen Entsorgung und/oder Verwertung verbleibt der Abfall im Eigentum des Auftraggebers.
(3) Die Auswahl der anzufahrenden Annahmestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer.

§ 3.2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
(1) Der Unternehmer stellt den Container am Aufstelltag auf dem vom Auftraggeber bestimmten Platz zur Verfügung.
(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Zeit hinaus eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch die Containermiete, in Rechnung zu stellen.
(3) Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Zeitliche Abweichungen von bis zu einer Stunde vom zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

§ 3.3 Zufahrten und Aufstellplatz
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container vorzuhalten. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schwerem LKW geeignet ist.
(2) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
(3) Bei Abholung des Containers hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Container frei zugänglich ist.
(4) Ungeeignete Aufstellplätze oder zugestellte bzw. zugeparkte Aufstell- oder Abholplätze führen zu kostenpflichtigen Leerfahrten.

§ 3.4 Sicherung des Containers
(1) Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist.
(2) Erforderliche behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen.
(3) Für erforderliche Sicherungsmaßnahmen des Containers, etwa durch Absperrungen, Beleuchtung oder das Aufstellen von Verkehrszeichen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(4) Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 3.5 Beladung des Containers
(1) In die Container dürfen nur die gemäß Auftragserteilung beantragten Abfallarten eingefüllt werden. Bei der Einfüllung sind die vom Unternehmer herausgegebenen und dem Vertrag beigefügten Hinweisblätter zur Befüllung der Container für die jeweilige Abfallart zu beachten.
(2) Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden [bis 5,5 m³: 3 t (bei ausgefahrenem Ladearm des LKW max. 2,8 t); bis 10 m³: 9 t].
(3) Befüllungen der Container entgegen der beantragten Abfallarten (Fehlbefüllung) führen in jedem Fall zur Neuberechnung des Entsorgungspreises entsprechend der tatsächlich eingefüllten Abfallarten. Der Unternehmer ist berechtigt, bei Fehlbefüllung, insbesondere bei Fehlbefüllung mit gefährlichen Abfällen (Asbest), zusätzlich zum Entsorgungspreis den erhöhten Sortieraufwand in Rechnung zustellen.
(4) Für Kosten und Schäden, die durch Überladung, unsachgemäße oder falsche Einfüllung und Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
(5) Stellt der Unternehmer bei Abholung des Containers Überladung oder Fehlbefüllung fest, ist dieser berechtigt, die Rücknahme des Containers zu verweigern, bis der Auftraggeber den vertragsgerechten Zustand hergestellt hat. Sofern die Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes umgehend nicht möglich ist, führen Überladungen oder Fehlbefüllungen der Container zu kostenpflichtigen Leerfahrten.

§ 3.6 Entgelt und Mehrkosten
(1) Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete und Abholung des Containers sowie die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle.
(2) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers hat der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von pauschal 60,00 € (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) je Leerfahrt zu zahlen.
(3) Fehlbefüllungen führen zur Neuberechnung des Entsorgungspreises. Für den erhöhten Sortieraufwand aufgrund von Fehlbefüllungen hat der Auftraggeber zusätzlich zum Entsorgungspreis eine Pauschale in Höhe von 100,00 € (zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) zu zahlen.
(4) Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 5 Arbeitstage (inkl. Bereitstellung und Abholung). Ab dem 6. Nutzungstag wird eine pauschale Miete entsprechend der aktuellen Preisliste erhoben.

§ 4 Haftung und Schadenersatz
(1) Für Schäden am Behälter oder Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, soweit ihn an der Entstehung des Schadens Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Behälters oder Containers in diesem Zeitraum.
(2) Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Bereitstellung, Entleerung oder Abholung des Behälters oder Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers haftet der Unternehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
(3) Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr.
(4) Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
(5) In Fällen höherer Gewalt ist der Unternehmer von seiner Leistungspflicht befreit. Der Unternehmer haftet nicht für Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung wie z.B. Glatteis, Streiks, Krieg, Sperrung der Entsorgungsanlagen o. ä. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten immer noch existent, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung berechtigt. In diesen Fällen entsteht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Minderung, Ausgleichsansprüche oder Schadensersatz.

§ 5 Vergütungsanpassung
Ändern sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, ist der Unternehmer berechtigt, zum Zwecke der Vertragsanpassung dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot zu übermitteln, das die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtigt. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, sind die Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

§ 6 Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Das Entgelt für die Containerbereitstellung ist zum Zeitpunkt der Bereitstellung in bar und passender Höhe an den Fahrer zu entrichten. Abweichungen hiervon sind mit Zustimmung des Unternehmers möglich.
(3) Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen.
(4) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 15 Tage nach Zugang der Rechnung.

§ 7 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Unternehmers.

§ 8 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.

Hier können Sie die AGB herunterladen.

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