Bauschutt mit Störstoffen

Bauschutt soll nur aus mineralischen Materialien bestehen. Organische Anhaftungen wie Folien, Holz, Pappe usw. sowie sperrige metallische Komponenten (Bewehrung u. ä.) beeinträchtigen oder verhindern die ordnungsgemäße Verwertung und werden daher als Störstoffe bezeichnet. Der Störstoffanteil darf daher nicht größer als 5 % sein. Ist der Störstoffanteil größer 5 % so wird dieser als „Bauschutt mit Störstoffen“ eingestuft. Hier dürfen Störstoffe wie Bewehrung oder Anhaftungen anderer Materialien enthalten sein, sofern diese fest mit den mineralischen Materialien verbunden sind. Da dieser Abfall vor der Verwertung behandelt/sortiert werden muss, ist das Entgelt hierfür höher.

Enthalten sein dürfen:

Mauerwerk,
Ziegelsteine, Natursteine,
Betonabbruch (mit Bewehrung),
Fliesen und Kacheln,
Kachelöfen (ohne Schamotte)
Dachziegel, Gehwegplatten,
Mörtel- oder Putzreste,
Steinzeugrohre,
Waschbecken und Toilettenbecken.
Enthalten sein dürfen auch nicht mineralische Materialien, soweit diese fest mit den mineralischen Bauteilen verbunden sind, wie z. B. Rigipsplatten mit Fliesen, Metallpfähle mit Betonfundament, Strohdecke mit Putzanhaftungen u. ä.


Nicht enthalten sein dürfen:

Schornsteinabriss (schadstoffbelastet)
Schamotte
Asbest
Beimengungen nicht mineralischer Materialien wie Holz, Gips, Kunststoff, Metall oder Isoliermaterialien, wenn diese nicht fest mit den mineralischen Materialien verbunden sind.


Hinweis:

Beimengungen von nicht mineralischen Materialien oder ein Störstoffanteil größer 15 % bewirkt eine Einstufung zum Baumischabfall und macht den Container damit deutlich teurer. Beachten Sie bitte auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere zur Befüllung des Containers (§ 6).